Arztpraxis Schilder
Schilder für Arztpraxis: Vorschriften
Ärzte sind verpflichtet, ihre Praxis durch ein Schild anzuzeigen, dieses dient der Information
der Bevölkerung, nicht der Werbung. Es soll daher nicht aufdringlich gestaltet sein und lediglich
sachliche Informationen enthalten.
Arztpraxis Schilder müssen den Namen und die Bezeichnung als Arzt oder
eine Facharztbezeichnung enthalten. Eine Gemeinschaftspraxis muss durch
ein gemeinsames Schild angezeigt werden, wo die Namen aller Ärzte aufgelistet werden.
Angabe der Praxis Sprechstunden gehört ebenso zu den Pflichtabgaben.
Die medizinisch-akademischen Grade und ärztlichen Titel dürfen auf dem Arztschild
verwendet werden, andere akademische Grade sind nur in Verbindung mit
der Fakultätsbezeichnung erlaubt. Der Zusatz "Prof." darf nur geführt werden, wenn für den
Fachbereich Medizin erlangt wurde.
Erlaubte Zusatzbezeichnungen
Sofern zutreffend, dürfen auf dem Arztpraxis Türschild auch die Hinweise
"Zulassung zu den Krankenkassen"; "hausärztliche Versorgung"; "Durchgangsarzt" oder
die Abkürzungen "D-Arzt" beziehungsweise "H-Arzt" verwendet werden.
Ferner ist ein Hinweis auf "Dialyse", die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund und auf
Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxen zulässig.
Der Hinweis "Ambulante Operationen" oder "Praxisklinik" darf auf dem Praxis Türschild nur verwendet werden,
wenn die Praxis eine entsprechende besondere Ausstattung und Qualifikation hat.
Lockerung im Heilmittelwerbegesetz
Der Arzt kann durch verschiedene Mittel auf seine Praxis aufmerksam machen:
durch Hinweise in Branchenbüchern (sowohl Print Medien als auch Internet-Datenbanken),
durch den Druck von Visitenkarten und Praxisbroschüren,
durch die Erstellung einer eigenen Homepage sowie durch
die Informationen auf dem Praxisschild.
Durch Neuordnung bzw. Veränderung des Heilmittelwerbegesetzes im Jahr 2013 wurde für die Praxen
mehr Raum für die Werbung geschaffen. Viele Werbemaßnahmen sind nach wie vor nicht statthaft,
die sachlichen Informationen sind jedoch möglich, dabei sind nun die Grenzen des Werberechts
erneut gelockert worden.
So darf jetzt z.B. ein Zahnarzt mit Vorher-Nachher-Bildern oder mit Dank- und Empfehlungsschreiben
werben. Ob diese Angaben auf dem Praxisschild sinnvoll sind,
sollte man im Einzelfall entscheiden.
Anzahl und Gestaltung der Arztschilder
In der Regel ist je Arztpraxis nur ein Praxisschild erlaubt, besondere örtliche
Begebenheiten können jedoch weitere Hinweisschilder und Praxisschilder erforderlich machen.
Eine besonders versteckte Lage des Praxiseingangs oder ausgelagerte Untersuchungs- und
Behandlungsräume sind Ausnahmen, die das Führen mehrerer Schilder erforderlich machen.
Diese Umstände müssen grundsätzlich mit der zuständigen Ärztekammer erläutert werden.
Ohne deren Zustimmung sind mehrere Arztpraxis Schilder grundsätzlich nicht erlaubt.
Außerdem bedarf es der Zustimmung des Hausbesitzers, bevor an seinem Gebäude Schilder angebracht
werden.
Die Arztpraxis Türschilder sollen wie eingangs erwähnt der Information der Bevölkerung dienen und nicht
übermäßig mit den grafischen Elementen geschmückt sein. Ein angemessenes Praxislogo
auf dem Arztpraxisschild geht aber in Ordnung.
Als übliches Maß gilt eine Schildgröße von 50 x 35 cm. Hier gehen aber die örtlichen Gepflogenheiten vor,
im Einzelfall können Arztpraxis Schilder von dem Maß erheblich abweichen.
Allgemein empfehlen wir, das Praxisschild lieber etwas größer fertigen lassen,
damit es ausreichend Freiraum auf dem Schild bleibt und alle Angaben gut lesbar platziert werden
können.
>> Arztpraxis Schilder: Beispiele Gestaltung
>> Arztpraxis Schild online gestalten (mit Preiskalkulator)
>> Was muss auf das Praxisschild?
>> OpenOffice-Mustervorlagen für Praxisschild zum Download
Hinweis:
Die obige Zusammenstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität.
Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr
und sind nur als Richtwerte bzw. Erfahrungsbericht zu verstehen.
Weiterführende Links:
(Muster-)Berufsordnung für Ärzte
Berufsordnungen für Ärzte sortiert nach Bundesländern
Heilmittelwerbegesetz mit Änderungen vom 15.4.2015
Ärztekammern Deutschland
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